Frühlingszeit ist Gartenzeit

Die ersten Blumen und Sträucher blühen, langsam beginnt das Gartenjahr. Was es bei der Arbeit im Garten Rechtliches zu beachten gilt, haben wir nachfolgend zusammengestellt.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

In Deutschland gilt die Geräte- und Lärmschutzverordnung, die u.a. die frühere Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV), ersetzt.

Für Arbeiten im Freien in Wohngebieten verbietet die Verordnung an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr den Betrieb von Geräten und Maschinen (u.a. Rasenmäher, Vertikutierer, Bauaufzüge, Baustellenkreissägen, Baustellenbandsägemaschinen, Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer).

Darüber hinaus dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen nur noch in der Zeit von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft gelten gesonderte Bestimmungen.

Im allgemeinen Interesse bitten wir Sie, diese Ruhezeiten einzuhalten! Um mögliche Nachbarstreitigkeiten zu vermeiden, bitten wir Sie darüber hinaus, auch in der Mittagszeit (13.00– 15.00 Uhr), ruhestörende Arbeiten zu unterlassen.

Die Verordnung finden Sie in der Rubrik Ortsrecht.


Grenzabstand von Pflanzen

Bei Neupflanzungen ist zu beachten, dass sich der erforderliche Grenzabstand für Bäume, Sträucher, Wein- oder Hopfenstöcke nach der Höhe des Gewächses richtet:

  1. Ist es bis zu 2 Meter hoch, so beträgt der notwendige Abstand min. 50 Zentimeter von der Grenze,
  2. Ist es höher als 2 Meter, so muss es mind. 2 Meter von der Grenze entfernt gehalten werden.
  3. Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit erheblich beeinträchtigt werden würde, ist bei Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten.
  4. Sonderregelungen für Bepflanzungen insbesondere in Neubaugebieten ergeben sich oftmals durch Bestimmungen in einem Bebauungsplan. Hierzu erhalten Sie Auskunft von Herrn Dahlmann (Tel. 08271/8199-46).

Der Pflanzabstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze. Es wird gemessen:

  1. Bei Bäumen von der Mitte des Stammes;
  2. Bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes.

Maßgebend ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin.

 

Entfernung von Hecken

Wenn bei der Gestaltung des Gartens geplant ist, eine bestehende Hecke zu entfernen, beachten Sie bitte Folgendes: Hecken dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Dies untersagt das Bundesnaturschutzgesetz aus Gründen des Vogelschutzes. Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung sind jedoch zulässig.

Wenden Sie sich bei Fragen an das Landratsamt Augsburg, Telefon 0821/3102-2818 (Frau Penz).

 
Wohin mit Gartenabfällen?

Bitte beachten Sie, dass das Verbrennen von Gartenabfällen unzulässig ist. Entsorgen Sie Ihr Grüngut über die Braune Tonne oder auf unseren Wertstoffhöfen.

Öffnungszeiten

Meitingen
Freitag: 14 - 18 Uhr

Langenreichen
Samstag: 14.30 - 16 Uhr

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