Das Logo des Marktes Meitingen

Ein neuer Markenauftritt für den „Wirtschaftsraum mit Lebensqualität”

Vor allem im Hinblick auf die damals technisch notwendige Modernisierung unserer Internetseite, die Schaffung Zeit sparender Vorlagen für die Sozialen Medien, neue Beschilderungen (z. B. Ballspielhalle, Haus der Musik), die Neuauflage bestehender Broschüren und sonstiger Druckprodukte sowie die nötige Gestaltung neuer Formulare durch neue digitale Fachanwendungen war die Vereinheitlichung bzw. Überarbeitung des Außenauftritts unausweichlich.

Bei der Frage, ob die Überarbeitung des Außenauftritts auf der Basis des bisherigen Logos geschehen solle oder man gleich neue Wege gehen wolle, entschied der Marktgemeinderat, im Rahmen eines kleinen Wettbewerbs ein neues Corporate Design zu erarbeiten. Mehrere Grafikbüros und Kreative aus Meitingen und Umgebung wurden eingeladen, sich um die Teilnahme zu bewerben und ihre Ideen einzureichen.

Neugestaltung

Das Logo, die Wappen und Fahnen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises oder des jeweiligen Bezirks verwendet werden.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Vorschub geleistet werden könnte.

Die Kommunen können unter Beachtung des Gleichheitssatzes die Verwendung ihres Wappens durch politische Parteien oder Wählergruppen genehmigen. Sie müssen dabei sicherstellen, dass die Parteien oder die Wählergruppen durch die Art der Verwendung des Gemeindewappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.

Auch eine Verwendung des Wappens einer Kommune in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Wappen einer Kommune führen kann, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

Eine Genehmigung ist z. B auch für das Ziehen einer Kopie von einer Internetseite erforderlich.